Im Jahr 2021 wurden von der Polizei 19'341 Straftaten im häuslichen Bereich registriert, wobei Tätlichkeiten mit 33% die häufigste Straftat darstellt, gefolgt von Drohung (21%) und Beschimpfung (19%)[1].

Die Definition von Gewalt ist in einem engen sozialen Umfeld nicht das Ergebnis gesetzlicher Bestimmungen, sondern leitet sich aus der Beziehung zwischen beschuldigter und -geschädigter Personen ab.
In diesem Sinne kann die häusliche Gewalt nur über konkrete Straftatbestände definiert werden.
Nachfolgende (nicht abschliessende) Straftaten des Schweizerischen Strafgesetzbuches zeigen mögliche Verletzungen, die der häuslichen Gewalt zugeordnet werden können.
Art. 111 – Vorsätzliche Tötung Art. 113 – Totschlag Art. 115 – Verleitung und Beihilfe zum Suizid Art. 122 – Schwere Körperverletzung Art. 123 – Einfache Körperverletzung Art. 126 – Tätlichkeiten Art. 129 – Gefährdung des Lebens Art. 173 – Üble Nachrede Art. 177 – Beschimpfung Art. 180 – Drohung
Bei strafbaren Delikten wird zwischen Offizial- und Antragsdelikten unterschieden, also ob Vergehen von Amtes wegen (Offizialdelikt) oder auf Ersuchen der betroffenen Person (Antragsdelikt) verfolgt werden.
Von häuslicher Gewalt betroffene Personen haben grundsätzlich Anrecht auf Schutz und angemessene professionelle medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Unterstützung.
Um eine Unterstützung einer Opferberatungsstelle in Anspruch zu nehmen ist keine Strafanzeige notwendig.
[1] Statistik: Bundesamt für Statistik (BfS)
Kommentare